Vereinssatzung des TV Forsbach 1914 e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnverein Forsbach 1914 e.V.“. Sein Sitz ist Rösrath –Forsbach. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter Nr. 501053 eingetragen.
§ 2 Abteilungen
Der Verein besteht aus mehreren Abteilungen für die verschiedensten Sportarten.
Der Vorstand entscheidet darüber, inwieweit die einzelnen Abteilungen sich selbstständig verwalten. Dabei kann er den Abteilungen die allgemeine Ermächtigung erteilen, Rechtsgeschäfte, die ausschließlich die Belange der Abteilung (Erfüllung der Aufgaben der Abteilung dienen) berühren, abzuschließen. Ihre inneren Angelegenheiten und das Verhältnis zu den Fachverbänden regeln die Abteilungen. Satzungen bzw. Geschäftsordnungen der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Jugend des TV Forsbach führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports und die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere im Rahmen der Handballspielgemeinschaft mit dem Sportverein Union Rösrath 1924 e.V.. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jede Betätigung im Verein auf parteipolitischem, wirtschaftlichem oder konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.
§ 4 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Inaktiven Mitgliedern
- Jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
- Fördernden Mitgliedern1
Zu 1: Aktive Mitglieder sind diejenigen, die innerhalb des Vereins Sport betreiben oder durch aktive Mitarbeit den Verein unterstützen.
Zu 2: Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte der aktiven Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Zu 3: Inaktive Mitglieder sind diejenigen, die den Verein durch Zahlung von Beiträgen unterstützen.
Zu 5: Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Spenden.
Nur die unter 1-3 genannten Mitglieder haben Stimmrecht. Die Zahl der Vereinsmitglieder ist unbeschränkt; unter Umständen ist es jedoch möglich, bei einzelnen Abteilungen Aufnahmestopps zu beschließen.
§ 5 Aufnahme und Eintritt
Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein müssen schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung ist eine Berufung von Seiten des Antragsstellers gegen diese Entscheidung unzulässig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
§ 6 Austritt und Ausschluss
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum 30.Juni oder 31. Dezember möglich. Eine Kündigungsfrist von 14 Tagen ist einzuhalten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die rückständigen Beiträge ist der Ausgetretene haftbar.
Aus folgenden Gründen können Mitglieder ausgeschlossen werden:
- Verweigerung der Beitragszahlung
- Vereinsschädigendes Verhalten.
Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt durch den erweiterten Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Das Mitglied ist zuvor durch den erweiterten Vorstand anzuhören.
§ 7 Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstand geführt. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Geschäftsführer,
die im Sinne des § 26 BGB den Verein vertreten. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein. Zum erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall deren Vertreter.
Der Ehrenvorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand in beratender Funktion ohne Stimmrecht an.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig Mitglied des Beirates sein.
§ 8 Beirat
Zur Unterstützung steht dem Vorstand ein Beirat zur Seite, dessen Mitglieder von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
Der Beirat oder einzelne seiner Mitglieder sind nach Ermessen des Vorstandes zu dessen Sitzungen hinzuzuziehen. Die Mitglieder des Beirates haben beratende Stimme. Werden Themen behandelt, die dem Beirat übertragen worden sind, so ist der gesamte Beirat zu laden. In diesem Falle habe die Mitglieder des Beirates volles Stimmrecht.
§ 9 Pflichten der Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende führt in allen Versammlungen den Vorsitz. Im Verhinderungsfalle tritt der 2. Vorsitzende in die Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden ein. Die Geschäftsführung steht dem Vorstand gemeinschaftlich zu. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend. Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der anfallenden Verwaltungsarbeiten. Er hat in der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht über das vergangene Vereinsjahr zu geben. Der Schatzmeister führt die Kasse und übernimmt die damit verbundenen schriftlichen Arbeiten. Er hat in der Jahreshauptversammlung schriftlichen Kassenbericht zu erstatten.
§ 10 Pflichten des Beirates
Die Mitglieder des Beirates sind zur Unterstützung bzw. Beratung des Vorstandes verpflichtet bzw. für die Durchführung bestimmter, dem Beirat übertragener Aufgaben verantwortlich.
§ 11 Wahl des Vorstandes und des Beirates
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die Mitglieder des Beirates werden in jeder Jahreshauptversammlung neu gewählt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so übernimmt dessen Aufgabe eines der verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zu einer innerhalb von drei Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen, und zwar in den 1. vier Monaten des Folgejahres. Die Einladung erfolgt durch Anzeige im Kölner Stadtanzeiger und der Bergischen Landeszeitung und durch Aushang im Vereinskasten.
Es muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag der Mehrheit des Beirates oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Einladung muss 14 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge der Mitglieder zu der Jahreshauptversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung können nur die Punkte der Tagesordnung behandelt werden, weitere Anträge nur mit Einwilligung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
In der Jahreshauptversammlung sind die Jahresberichte des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer zu erstatten. Danach ist über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
Sie wählt außer den Beiratsmitgliedern zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören dürfen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 13 Beurkundung der Protokolle
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vergütung der Organmitglieder, Aufwandsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins-und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 15 Beitrag
Aktive und inaktive Mitglieder bezahlen Beiträge, fördernde Mitglieder leisten Spenden. Die Form der Beitragszahlung bestimmt der Vorstand. Die Höhe der Beiträge, eventuell gestaffelt nach dem Alter der Mitglieder oder nach anderen Kriterien, bestimmt die Mitgliederversammlung. Mitgliedern kann vom Vorstand in besonderen Fällen der Betrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Die Abteilungen können in entsprechender Anwendung Abs. 2 Abteilungsbeiträge erheben.
§ 16 Änderung der Satzung
Anträge auf Änderung der Satzung können zu jeder Mitgliederversammlung gestellt werden, wenn der Antrag entweder vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben ist. Die Änderung der Satzung wird wirksam, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen und sie im Vereinsregister eingetragen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufgelöst, wenn eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, dies mit 3/4 Mehrheit beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapital-Anteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die Stadt Rösrath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Wohle der Sport treibenden Jugend der Stadt Rösrath zu verwenden hat.
Stand 20.10.2021